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Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen – AufsRatAbkCHEG

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(1) Die Arbeitnehmervertreter werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) 1Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
2Unter den Arbeitnehmervertretern eines Unternehmens müssen sich ein Arbeiter und ein Angestellter befinden.

(4) 1Die Betriebsräte und die Arbeitnehmer können Wahlvorschläge machen.
2Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen als die doppelte Anzahl der zu wählenden Vertreter enthalten.
3Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein.

(5) 1Die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters kann vor Ablauf der Wahlzeit auf Antrag der Betriebsräte oder von mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer widerrufen werden.
2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
3Für die Beschlußfassung gilt Absatz 1 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 § 5 G v. 2.3.1974 I 469
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25