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Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ – AufbhV 2021

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(1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung.

(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt.

(4) 1Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:

Rheinland-Pfalz54,53 Prozent,
Nordrhein-Westfalen43,99 Prozent,
Bayern1,00 Prozent,
Sachsen0,48 Prozent.
Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen.
3Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.

(5) 1Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans.
2Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.
3Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

Geändert durch Art. 1 V v. 31.5.2023 I Nr. 141
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26