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Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz – AtZüV

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Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5

1.
eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
2.
eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
3.
eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25