print

Gesetz zu den Änderungen vom 22. November 1980, 13. August 1982, 15. Juli 1983, 20. Oktober 1985 und 19. April 1986 der Anlage 1 und vom 28. Oktober 1980 und 20. Januar 1985 der Anlage 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind – ATPAnl1/3ÄndG

arrow_left arrow_right

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommenen Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen, soweit die Änderungen der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Beförderungsmittel dienen, die Art und Weise dieser Beförderungen betreffen oder Vorschriften über die Ausrüstung der besonderen Beförderungsmittel enthalten.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut des Übereinkommens oder seiner Anlagen im Bundesgesetzblatt bekannt machen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Kraft getreten ist.
2Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Rechtsverordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25