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Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern – ATDG

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(1) 1Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen des Betroffenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine beteiligte Behörde entweder von einer Speicherung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 genannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post in der Weise eingeben, dass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte Speicherung).
2Über beschränkte und verdeckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes.

(2) 1Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht, verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat unverzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 7 übermittelt werden können.
2Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab, wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Umständen des Einzelfalls überwiegen.
3Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu dokumentieren.
4Die übermittelten Anfragedaten sowie die Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten Daten zu löschen sind.

(3) 1Personenbezogene Daten, die durch

1.
Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung oder § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,
2.
Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung oder § 46 des Bundeskriminalamtgesetzes,
3.
Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,
4.
Maßnahmen nach § 49 des Bundeskriminalamtgesetzes,
5.
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes,
6.
Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
7.
Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
8.
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
9.
Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern.
2Sofern zu einer Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Behörde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung).

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 30.3.2021 I 402
Das G tritt gem. Art. 5 Abs. 2 G v. 22.12.2006 I 3409 mit Ablauf des 30.12.2017 außer Kraft, Art. 5 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 4 Satz 3 G v. 18.12.2014 I 2318 mWv 1.1.2015; dadurch ist die Geltung des G über den 30.12.2017 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25