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Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern – ATDG

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1Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:
2

1.
den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,
3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,
4.
der Eingabe der zu speichernden Daten,
5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
7.
der Protokollierung.
Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden.
3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 30.3.2021 I 402
Das G tritt gem. Art. 5 Abs. 2 G v. 22.12.2006 I 3409 mit Ablauf des 30.12.2017 außer Kraft, Art. 5 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 4 Satz 3 G v. 18.12.2014 I 2318 mWv 1.1.2015; dadurch ist die Geltung des G über den 30.12.2017 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25