(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
(2) 1Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.