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Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung – AsphAusbV

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1Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des
Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 2 Kursivdruck: Richtig "Berufsbildungsgesetz"

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26