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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes – ARSchiedsGAufhG

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Soweit in dem Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreisgerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25