ARGEuaÄndG
Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost – ARGEuaÄndG
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Art 5
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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