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Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen – ArchLG

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1Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam.
2Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.11.2020 I 2392
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25