(1) 1Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden.
2Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
3Leistungen nach den §§14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.
(2) 1Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.