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Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen – AntiDHG

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(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 30   272 Euro, 
von 40   434 Euro, 
von 50   598 Euro, 
von 60   815 Euro, 
von 70 und mehr   1 088 Euro.

(3) 1Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion

von 10 und 20
   3 579 Euro, 

von 30
   6 136 Euro, 

von 40
   7 669 Euro, 

von 50
   10 226 Euro, 

von 60 und mehr
   15 339 Euro.

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2Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

(4) 1Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Änderung durch Art. 12 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
mittelbare Änderung durch Art. 14 Nr. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 408 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25