Auf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen.
2Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.
(1) Durch die Prüfung in Teil III hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er als Betriebsinhaber, Betriebsinhaberin oder Führungskraft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.
(1) Die Prüfung in Teil III ist schriftlich durchzuführen und dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden.
(2) Die Gesamtbewertung des Teils III wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 2 Absatz 2 gebildet.
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 2 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils III ist nicht bestanden, wenn
(1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling seine berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen und dass er die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.
(2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder zu bearbeiten:
2
(4) 1Der praktische Teil der Prüfung besteht aus
(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert drei Stunden.
2Der praktische Teil der Prüfung soll insgesamt höchstens 30 Minuten dauern, wobei die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation 15 Minuten nicht überschreiten soll.
(2) 1Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der gleich zu gewichtenden Handlungsfelder gebildet.
2Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind in der Gesamtbewertung gleich zu gewichten.
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 4 Absatz 3 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen der schriftlichen Prüfung des Teils IV der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.
(1) 1Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind auf Verlangen des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3858) geändert worden ist, außer Kraft.