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Gesetz über Rabatte für Arzneimittel – AMRabG

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Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Verband der privaten Krankenversicherung und auf Antrag an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, an sonstige Träger nach § 1 Satz 2 oder an eine oder mehrere von diesen benannte Stellen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25