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Verordnung zur Steigerung der Effizienz der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Bundesoberbehörden – AMGBBehEfStV

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(1) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung der ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen.

(2) Die Koordinierungsstelle darf zentrale Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz festlegen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25