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Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung – AM-HandelsV

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1Die zuständige Behörde kann die Dienstbereitschaft für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe anordnen, wenn und solange die notwendige Belieferung der Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre.
2Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.8.2019 I 1202
Änderung durch Art. 2c G v. 18.11.2020 I 2397 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25