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Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle – AltvDV

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1Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzollämtern vollstreckt.
2Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig.
4Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.

Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 487;
zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25