§ § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
2.
§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder
3.
dieser Verordnung
sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für
1.
Mitteilungen an den Zulageberechtigten,
2.
Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
3.
Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder
4.
Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.
Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 2Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.
Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 487;
zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 2.12.2024 I Nr. 387