1Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen.
2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen.
3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.