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Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen – AltfahrzeugV

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1Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen.
2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen.
3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.11.2020 I 2451
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25