AltersVersErhV 2
Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung – AltersVersErhV 2
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§ 6
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Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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