AltersVersErhV 2
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Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung – AltersVersErhV 2
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§ 6
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Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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