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Altölverordnung – AltölV

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1Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind:
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"Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25