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Altölverordnung – AltölV

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(1) Diese Verordnung gilt für

1.
die stoffliche Verwertung,
2.
die energetische Verwertung und
3.
die Beseitigung
von Altöl.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl,
2.
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und
3.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2002 I 1368;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.10.2020 I 2091
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25