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Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleGBV

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(1) Die Akkreditierungsstelle vertritt in der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle sowie in internationalen Akkreditierungsorganisationen die deutschen Akkreditierungsinteressen unter Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.

(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen.

(3) 1Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkreditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisungen erteilen.
2Soweit die Belange einzelner Fachressorts betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den betroffenen Fachressorts abzustimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 273 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25