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Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz – AgrStatV

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Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.

Geändert durch Art. 1 V v. 22.12.2021 I 5259 mWv 30.12.2021
Ersetzt V 7860-9-1 v. 20.11.2002 I 4415 (AgrStatV 1)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25