1Im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung nach den §§ 6 bis 8 des Agrarstatistikgesetzes werden im Jahr 2025 die Merkmale nach § 8 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes zusätzlich differenziert nach ökologischer Wirtschaftsweise erhoben.
2„Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 3.7.2025 I Nr. 159 +++)