(1) 1Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Anforderungen auszurichten haben.
2Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen.
3Der Einteilung nach Satz 2 sind
(2) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse CC
Wasser1
im Sinne von Anlage 2 gehört und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.
2Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem
3Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(3) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse CC
Wasser2
im Sinne von Anlage 2 gehört und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.
2Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
3Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November.
4Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.
(4) 1Eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CC
Wind
im Sinne von Anlage 3 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden.
2Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
3Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall anstelle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 genehmigen, dass Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird.
(6) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um