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Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen – AgrarZahlVerpflV

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(1) 1Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Anforderungen auszurichten haben.
2Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen.
3Der Einteilung nach Satz 2 sind

1.
bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wasser die Anforderungen der Anlage 2 und
2.
bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind die Anforderungen der Anlage 3
zugrunde zu legen.
4In der Rechtsverordnung sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, zu bezeichnen.

(2) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse CC
Wasser1
im Sinne von Anlage 2 gehört und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.
2Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem
1. Dezember
zulässig.
3Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(3) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse CC
Wasser2
im Sinne von Anlage 2 gehört und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden.
2Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
3Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November.
4Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.

(4) 1Eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CC
Wind
im Sinne von Anlage 3 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden.
2Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
3Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

1.
quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,
2.
im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
3.
unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall anstelle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 genehmigen, dass Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird.

(6) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1.
in bestimmten Gebieten
a)
witterungsbedingten Besonderheiten,
b)
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder
c)
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes
Rechnung zu tragen oder
2.
eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.9.2021 I 4302
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25