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Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung – AgrarZahlVerpflV

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Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnispflichtigen oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.9.2021 I 4302
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26