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Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz – AgrarZahlVerpflG

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(2) 1Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, soweit

1.
2.
3.
im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union und
4.
zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union
betroffen sind.
2Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen.

3Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften können auch erlassen werden, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes geregelt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 28 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26