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Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 – AgrarFrostBeih2024V

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1Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen:
2

1.
die Höhe der ausgezahlten Beihilfen sowie
2.
die Anzahl der Beihilfeempfänger, getrennt nach Obst- und Weinbauunternehmen.
Betreibt ein Unternehmen sowohl Obst- als auch Weinbau, ist für die Zuordnung nach Nummer 2 ausschlaggebend, in welchem Sektor der höhere Schaden entstanden ist.

Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft
Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25