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Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 – AgrarFrostBeih2024V

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(1) Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 19. Februar 2025 die Summe der bereinigten Schäden nach § 4 Absatz 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich elektronisch mitzuteilen.

(2) 1Die Entschädigungsquote ist der Quotient aus der Gesamtsumme der nach Absatz 1 mitgeteilten Summen aller zuständigen Landesstellen und der nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Unionsbeihilfe, sofern der Quotient nicht größer als 40 Prozent ist.
2Ist der Quotient nach Satz 1 größer als 40 Prozent, so ist die Entschädigungsquote auf 40 Prozent festzusetzen.

(3) Die Entschädigungsquote ist durch die Bundesanstalt zu errechnen und den zuständigen Landesstellen spätestens bis zum 26. Februar 2025 elektronisch mitzuteilen.

Die V tritt gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115 mit Ablauf d. 31.12.2026 außer Kraft
Geändert durch Art. 2 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25