(1) 1Der Antrag auf Beihilfe ist vom Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion bei der zuständigen Landesstelle unter Einhaltung der von der Landesstelle vorgegebenen Form und Frist, aber spätestens zum 8. Januar 2025 zu stellen.
2Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt werden, sind abzulehnen.
(2) 1Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
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(3) 1Die zuständige Landesstelle ist insbesondere verpflichtet, Folgendes durchzuführen:
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