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Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen – AFRG

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(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.

(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25