print

Verordnung zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union – AFIV

arrow_left arrow_right

(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.

(2) 1Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen.
2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
3In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.4.2024 I Nr. 116
Die V tritt nach ihrem § 6 Abs. 2 mit Ablauf des 12.6.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird; § 6 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 2.6.2009 eBAnz AT 59 V1, dadurch ist die Geltung der V über den 12.6.2009 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25