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Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen – AfögVorkHSV

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(1) 1Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung

1.
zu einem Kolleg oder
2.
zu einer Hochschule
ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten.
2Werden Vorkurse nach Nummer 2 in Volkshochschulen durchgeführt, müssen sie von den anderen Lehrveranstaltungen organisatorisch getrennt sein.

(2) 1Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird.
2Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25