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Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG

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1Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund.
2Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2012 I 2598
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25