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Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern – AdVermiG

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(1) 1Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch.
2Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) 1Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht.
2Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen.
3Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26