(1) Zuständig für die Ausführung des Übereinkommens sind
(2) Im übrigen bestimmen sich die sachliche und die örtliche Zuständigkeit nach Landesrecht.
Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 Kursivdruck: §§ 24 und 24c GewO aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2, vgl. jetzt Art. 13 G v. 26.8.1992 I 1564