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Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften – AdG

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1Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.
2Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25