Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung – AbwUTechAusbV

arrow_left arrow_right

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print