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Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr – AbrStV

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1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25