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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost – AbfKlärV

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(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.

(2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25