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Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV

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(1) 1Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem

1.
der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld „Unterschrift” im Vordruck nach Anlage 2 entfällt; und
2.
die Möglichkeit geschaffen wird
a)
für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen und
b)
für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde beizufügen.

2Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind.

3Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind.

4§ 14 bleibt unberührt.

(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe, dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.

(3) Die Länder stellen sicher, dass

1.
jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System erstattet werden können und
2.

(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2022 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26