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Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung – ABAMVerwV

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Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26