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9. Rentenanpassungsverordnung – 9. RAV

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Der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmte Betrag beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.081 Deutsche Mark monatlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26