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Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV

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1Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.
2Bei elektronischer Antragstellung kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde das Datenformat festlegen.

Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26