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Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV

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Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.

Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25