(1) 1Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
(2) 1Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
2Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.