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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) 1§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen. 2§ 14 gilt entsprechend.