print

Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – 7. RAG

arrow_left

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Ergibt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine höhere Rente, so ist sie zu zahlen.
2§ 14 gilt entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25