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Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 6. ProdSV

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Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

Geändert durch Art. 22 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25